Referenzierung von MACS

Hinweise zur Verwendung und Zitierung des Standards

Diese Seite beschreibt, wie der Minimum Acceptable Crypto Standard (MACS) korrekt referenziert wird. Sie richtet sich an Organisationen, Berater, Prüfer und Kontrollfunktionen, die MACS als Referenzrahmen nutzen oder auf seine Einhaltung Bezug nehmen möchten. Eine konsistente Referenzierung ist Voraussetzung dafür, dass Aussagen zur MACS-Konformität nachvollziehbar, prüfbar und vergleichbar sind.

Grundsätze der Referenzierung

MACS-Konformität liegt ausschließlich dann vor, wenn auf eine verbindliche, veröffentlichte Fassung des Standards Bezug genommen wird.

Referenzierung in internen Richtlinien

Mindestformulierung

Der Umgang mit kryptografisch gesicherten digitalen Vermögenswerten erfolgt in Übereinstimmung mit dem Minimum Acceptable Crypto Standard (MACS) – Core v1.0.

Ergänzende Klarstellung (optional)

Die Organisation orientiert sich bei Governance, Verantwortlichkeiten und Dokumentation am MACS Core v1.0.

Die ergänzende Klarstellung verändert nicht den Aussagegehalt der Mindestformulierung, sondern präzisiert den Anwendungsrahmen.

Referenzierung in Berichten und Offenlegungen

Bezugnahme

Die Organisation hat für den Umgang mit kryptografisch gesicherten digitalen Vermögenswerten einen Governance-Rahmen implementiert, der sich am Minimum Acceptable Crypto Standard (MACS) – Core v1.0 orientiert.

Konformitätsaussage

Die Governance-Strukturen im Umgang mit kryptografisch gesicherten digitalen Vermögenswerten entsprechen dem Minimum Acceptable Crypto Standard (MACS) – Core v1.0.

Bezugnahme und Konformitätsaussage sind alternativ zu verwenden. Die Verwendung der Konformitätsaussage setzt voraus, dass die Anforderungen des MACS Core vollständig erfüllt sind.

Referenzierung in Prüfungs- und Kontrollkontexten

Bezugnahme

Als Referenzrahmen für die Beurteilung der Governance im Umgang mit kryptografisch gesicherten digitalen Vermögenswerten wurde der Minimum Acceptable Crypto Standard (MACS) – Core v1.0 herangezogen.

Konformitätsfeststellung

Die Beurteilung der Mindestanforderungen erfolgte auf Basis des Minimum Acceptable Crypto Standard (MACS) – Core v1.0.

Abgrenzung und Klarstellung

Die folgenden Sachverhalte begründen keine MACS-Konformität:

Abgeleitete Regelwerke oder Anpassungen können sachlich sinnvoll sein, sind jedoch nicht als MACS selbst zu bezeichnen.

Hinweis zur Versionierung

Bei jeder Referenzierung von MACS sind anzugeben: